Trinkwasserverordnung 50930-6 (Metalllegierungen in Rohrleitungen)

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Begriffserklärungen

„Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit […] zu schützen.“ (§1 TrinkwV)

Die Trinkwasserverordnung umfasst Vorschriften zur:

  • Beschaffenheit des Trinkwassers
  • Aufbereitung und Desinfektion
  • Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers einer Versorgungsanlage
  • Überwachung der Trinkwasserqualität
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bisher hat das UBA hierzu Empfehlungen und Leitlinien veröffentlicht, die noch einen weniger verbindlichen Status haben. In den nächsten Jahren werden diese in Bewertungsrundlagen überführt. Auf Grundlage der Trinkwasserverordnung hat das Umweltbundesamt schon heute eine Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser erarbeitet. Diese enthält auch die Liste („UBA-Positivliste“) von trinkwassergeeigneten Werkstoffen. Die Bewertungsgrundlage wurde am 10.04.2015 wirksam. Mit diesem Datum begann die zweijährige Übergangsfrist nach § 17 Abs. 3 TrinkwV 2001. welche am 10.04.2017 endete. Zum 28.01.2016 gab es eine Änderung der Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe mit Veröffentlichung einer ergänzenden Positivliste.

Bei einer Neueinrichtung oder Instandhaltung einer Trinkwasserleitung sind nur noch metallene Werkstoffe dieser aktuellen UBA-Positivliste einzusetzen. Nachgewiesen wird dies durch Produktzertifikate oder Herstellerbestätigung.

Betroffen sind alle wassererführenden Bauteile. Nach einem Statement des VDMA sollten Armaturenhersteller in der Übergangszeit bereits frühzeitig diese Werkstoffliste berücksichtigen. Auch Produkte, die z.B. in Großhandels- oder Handwerksbetrieben eingelagert sind, dürfen nach dem 10.04.2017 nicht mehr in Trinkwasserinstallationen verbaut werden, sofern darin noch Werkstoffe enthalten sind, die nicht in der UBA-Positivliste (Stand 28.01.2016) aufgeführt werden. Daher rät der Fachverband VDMA, rechtzeitig alle Lagerbestände umzustellen.

Eine Installation von Produkten, die Werkstoffe enthalten, die nicht in der Positivliste aufgeführt sind, bedeutet nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist laut §25 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Hier ist auch der Installationsbetrieb in der Pflicht und kann ggf. haftbar gemacht werden.

Ihre puteus GmbH prüft daher bereits seit langem alle eingesetzten Werkstoffe, um höchste Sicherheit und Hygiene gewährleisten zu können. Es werden nur hochwertige Messing-Werkstoffe auf Grundlage der Positivliste für Ventile und Fittings im Bereich wasserführender Teile eingesetzt.

Um auch die bemängelte Nickelbelastung des Trinkwassers auszuschließen, werden die wasserführenden Teile unserer Ventile und Fittings nicht verchromt/ vernickelt, da die Trinkwasserverordnung eine Prüfung der Wasserqualität v.a. in gewerblich genutzten Mehrfamilienhäusern oder in öffentlichen Gebäuden verpflichtend vorsieht. Sollten diese regelmäßigen Untersuchungen eine Überschreitung der Grenzwerte für Metalle (z.B. Blei, Cadmium, Eisen, Kupfer, Nickel, Zink) ergeben, müssen das örtliche Gesundheitsamt informiert und auf eigene Kosten Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW) weist darauf hin, das ein erhöhter Nickelgehalt im Trinkwasser wissenschaftlich nachweisbar nicht unerheblich mit der Nickelabgabe in Rohrleitungen und Armaturen zusammenhängt. Es gibt heute noch kein generelles Verbot für Nickel in Armaturen und Installationsbauteilen aber es gibt Vorgabewerte für gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte an Entnahmestellen:

Grenzwert für Nickel im Trinkwasser bei 20 Mikrogramm/Liter
Für Armaturen gilt ein anteiliger Grenzwert von 10 Mikrogramm/ Liter

Bei diesem Text handelt es sich um eine Kopie. Den Originaltext finden Sie unter:„https://dg-group.de/index.php/informationen-zur-trinkwasserverordnung/