Rechtsgrundlagen zum Bau eines Gartenteiches

Die Baugenehmigung – ab wann ist ein Gartenteich genehmigungspflichtig?

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Die Reglungen zum Baurecht sind Ländersache und unterscheiden sich deshalb maßgeblich voneinander.
Das Baurecht ist in Deutschland den Bundesländern vorbehalten, sodass für den Gartenteich mitunter in jedem Bundesland andere Regelungen bezüglich der Baugenehmigung gelten. Im Folgenden sollen die wichtigsten Bestimmungen der Bundesländer in einer Tabelle aufgezeigt werden:
Bundesland max. Volumen max. Wassertiefe Besonderheiten Gesetzliche Vorschrift
Baden-Württemberg 100 m³ Anhang zu §50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Bayern 100 m³ Artikel 57 Abs. 1 Nr. 6g der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Berlin 100 m³ §62 Abs. Nr. 6d der Berliner Bauordnung (BauOBln)
Brandenburg 100 m³ auch auf Wochenhausgebieten und Campingplätzen möglich, Stege erlaubt §55 Abs. 5 Nr. 7 und 8 der Brandenburgischen Bauordnung (Bbg BO)
Bremen 100 m³ §61 Abs. 1 Nr. 9a der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO)
Hamburg 100 m³ nicht in Kleingarten-anlagen, Stege erlaubt Anlage 2 zum §60 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)
Hessen 100 m³ 1,5 Meter §55 Hessische Bauordnung (HBO)
Mecklenburg-Vorpommern 100 m³ §61 Abs. 1 Nr. 9a Landesbauverordnung Mecklenburg Vorpommern (LBauO M-V)
Niedersachsen 100 m³ Stege erlaubt §60 Niedersächsische Bauordnung NBauO
Nordrhein-Westfalen 100 m³ Stege erlaubt §65 Nr. 30 und 31 der Landesbauordnung NRW (BauO NW)
Rheinland-Pfalz 100 m³ §62 Abs. 1 Nr. 5a und 7b Rheinland-Pfälzische Bauordnung (LBauO)
Saarland 100 m³ Stege erlaubt §61 Abs. 1 Nr. 7b und 7e der Landesbauordnung des Saarlands (LBO)
Sachsen 100 m³ §61 Abs. 1 Nr. 10a Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Sachsen-Anhalt 100 m³ §60 ABs. Nr. 10a Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Schleswig-Holstein 100 m³ Stege erlaubt §63 Abs. 1 Nr. 9a und 9d der Landesbauordnung Schleswig-Holsteins (LBO)
Thüringen 100 m³ §60 Abs. Nr. 10a Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Teichbecken mit einem Fassungsvermögen bis 100 m³ in Bezug auf die Genehmigung keinerlei Probleme machen. Lediglich in Hamburg sind Nutzer in Kleingartenanlagen davon ausgenommen und in Hessen wird die Tiefe des Teichs auf 1,50 Meter begrenzt. Soll ein größerer Teich angelegt werden, erfordert dies eine Baugenehmigung vom jeweiligen Bauordnungsamt. Gerade bei größeren Fischen wie Störe oder Belugas könnte das zulässige Volumen überschritten werden. Ein kleiner Gartenteich mit Goldfischen oder reiner Bepflanzung ist im Normalfall jedoch genehmigungsfrei.

Der Abstand zu den Nachbarn – was sollte beachtet werden?

Das Nachbarschaftsrecht ist in Deutschland ebenfalls Ländersache und legt für Baumaßnahmen gewisse Mindestabstände fest. Da ein Gartenteich jedoch in der Regel so gut wie keine Höhe aufweist, müssen Nachbargrundstücke auch nicht vor Verschattung oder mangelnder Belüftung geschützt werden.

Auch wenn diese grundsätzlichen Mindestabstände entfallen, sollte trotzdem folgendes beachtet werden:

  • Wenn ein Gartenteich aufgrund starker Regenfälle überläuft und das Wasser wegen der Lage des Gartenteichs das Nachbargrundstück beschädigt, besteht durchaus eine Schadenersatzpflicht.
  • In einem Gartenteich siedeln sich normalerweise irgendwann auch Frösche an. Das Thema Froschlärm wurde bereits häufig Gegenstand von Rechtstreitigkeiten. Grundsätzlich hat der Nachbar in solchen nach §1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 BGB einen Beseitigungs- oder Schadenersatzanspruch. Der BGH hat in einem Urteil (Az.: V-ZR-8291) jedoch festgelegt, dass Frösche durch § 20 f I Nr. 1 BNatSchG vor der Jagd, dem Fang sowie der Verletzung geschützt seien. Der Naturschutz der Frösche wirkt in einem solchen Fall also schwerer als die Lärmbelästigung für Nachbarn. Erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG könnten die Frösche umgesiedelt werden. Solange diese nicht vorliegt, hat der Nachbar auch keinen Ausgleichsanspruch nach §906 BGB.

Wer Schadenersatzansprüche durch Wasserschäden vermeiden möchte und das Verhältnis zum Nachbarn nicht belasten will, sollte bei der Wahl des Standorts genau überlegen. Wie weit wird der Teich vom Schlafzimmer der Nachbarn entfernt liegen? Wie viel Abstand besteht generell zum Nachbargrundstück? Mit einer geschickten Standortwahl lässt sich demnach viel Ärger vermeiden.

Verkehrssicherungspflicht – wie muss ein Gartenteich gesichert werden?

Mit der Anlage eines Gartenteichs eröffnet der Besitzer rein rechtlich eine Gefahrenquelle. Bereits ab einer Wassertiefe von 30 cm ist es nämlich möglich, dass kleine Kinder in einem Teich ertrinken oder ersticken. War in diesem Fall die Gefahrenquelle nicht ausreichend abgesichert, haftet der Verantwortliche nach §823 BGB. Dies kann also von Schmerzensgeld bis hin zu lebenslangen Rentenzahlungen bei bleibenden Schäden starke finanzielle Belastungen mit sich bringen. Natürlich stellt sich dabei die Frage, wie bei einem Gartenteich die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet werden kann. Im Folgenden werden wichtige Punkte aufgezeigt:

  • Eine absolute Sicherheit ist nicht möglich und nach geltender Rechtsprechung nicht erforderlich. Es sollten nur alle Maßnahmen getroffen werden, die ein vernünftiger und umsichtiger Mensch im Voraus für angemessen hält.
  • Bei Kindern ist grundsätzlich allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen, sodass ein Gartenbesitzer dafür Sorge tragen muss, dass diese entweder keinen Zutritt zum Garten erlangen (Einzäunung, abgeschlossene Gartenpforte) oder der Teich entsprechend gesichert ist (Abdeckung, Einzäunung).
  • In einer Entscheidung des OLG Hamburg vom 5.7.1995 (Az.: 13 U 13/94) kommt es bei der Absicherung des Geländes auch auf die Nachbargrundstücke an. Haben diese alle auf Einzäunungen ihrer Gartengrundstücke verzichtet und auch nicht verlangt, den Gartenteich einzufrieden oder zu sichern, ist der Verkehrssicherungspflicht genüge getan. Zur Absicherung sollten allerdings Verzichtserklärungen der Gartennutzer mit kleinen Kindern eingeholt werden.
  • Weitere wichtige Aspekte betreffen die Aufsichtspflicht der Eltern für Kleinkinder und das Wissen, dass bereits Kinder auf dem eigenen Grundstück waren. Sollte dies in der Vergangenheit nie der Fall gewesen sein, begeht der Gartenteichbesitzer nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 1.8.1994 (Az.: 8 W 57/94) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreift.

Wer ganz sicher gehen will, sollte seinen Gartenteich grundsätzlich wirksam absichern. Ein Zaun um den Teich sieht nicht unbedingt attraktiv aus, aber das eigene Gartengrundstück kann entsprechend gesichert werden. Ferner lassen sich heute sehr geschickt Auffangmatten im Teich befestigen, die die Kinder bei einem Sturz aufhalten. Kinder aus der eigenen Familie sollten zudem immer wieder auf die Gefahr aufmerksam gemacht und darüber hinaus gut beaufsichtigt werden.

Fazit

Mit einem Gartenteich kommen zahlreiche rechtliche Bestimmungen auf den Gartenbesitzer zu. Wer sich dieser geduldig annimmt und seine Teichgestaltung darauf abstimmt, wird viel Freude mit dem eigenen Gartenteich haben.

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